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Minibagger mieten wolfegg

Vermietungen + Lohnbetrieb


Geschäftsbedingungen des Mietvertrages
für Baumaschinen und Baugeräte



§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

  1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zur Miete zu überlassen.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur vertrags- bzw. bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs-, Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften und alle sonstigen Vorschriften zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich des Weiteren, die Miete unverzüglich nach Rechnungserhalt zu bezahlen und den Mietgegenstand entsprechend des Vertrages ordnungsgemäß zu behandeln und ihn bei Ablauf der Mietzeit gereinigt und voll getankt zurückzugeben.
  3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.

§ 2 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

  1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand im einwandfreien, betriebsfähigen und voll getankten Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
  2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

§ 3 Mängel bei der Übergang des Mietgegenstandes

  1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
  2. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
  4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

 § 4 Haftungsbegrenzung der Vermieters

  1. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von
    Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur
    geltend gemacht werden bei
    - grobem Verschulden des Vermieters
    - der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des
      Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren  
      Schadens.
    - Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
      grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder grob
      fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
      Vermieters beruhen.
    - Falls der Vermieter nach Produkthaftung für Personenschäden oder Sachschäden an privat 
      genutzten Gegenständen haftet.
    Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
  2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhaften Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 3 Nr. 3 und 4, sowie § 4 Nr. 1 entsprechend.

 § 5 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherheit der Mietschuld

  1. Der Berechnung der Miete ist liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Sechs-Tage-Woche (Montag bis Samstag). Zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
  2. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
  3. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
  4. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
  5. Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
  6. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

§ 6 Stillliegeklausel

  1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat, (z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag die Zeit als Stillliegezeit.
  2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
  3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit (siehe Vertrag Vorderseite) v. H. der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %.
  4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

§ 7 Unterhaltspflicht des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet,
    a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
    b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten
        durchzuführen;
    c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und
        unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter,
        wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet
        haben.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorherigen Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

§ 8 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal

      Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur
      zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden,
      die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das
      Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die
      Haftung.


§ 9 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
  2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten Mietziel; §5 Nr. 4 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
  3. Der Mieter hat den Mietgegenstand im betriebsfähigen, voll getankten und gereinigten Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 7 Nr. 1 b und c gilt entsprechend.
  4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

§ 10 Verletzung der Unterhaltspflicht

  1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 7 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
  2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Vermieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sin seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
  3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 9 Nr. 4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

§ 11 Weitere Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
  2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben zu benachrichtigen.
  3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
  4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisung abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
  5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

§ 12 Kündigung

  1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner
        grundsätzlich unkündbar.
    b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit
        abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu
        kündigen.
    c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
       - einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
       - zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
       - eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
       vereinbart ist.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
    a) im Falle von § 5 Nr. 4;
    b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf
        Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
    c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil
        desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort bringt;
    d) in Fällen von Verstößen gegen § 7 Nr. 1.
  3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch,
    findet § 5 Nr. 4 in Verbindung mit § 9 und § 10 entsprechende Anwendung.

§ 13 Verlust des Mietgegenstandes

      Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die
      ihm nach § 9 Nr. 3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten,
      so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.


§ 14 Sonstige Bestimmungen

  1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen.
  2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
  3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich - rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder - nach seiner Wahl - der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.



01/2016

AGB für Mietschlepper, gültig ab 01.04.2020

§ 1 Allgemeines

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Vertragsabschlüsse/Geschäftsbeziehungen mit der Fa. Wolfgang Räth Vermietungen & Lohnbetrieb, Moser 18, 88267 Vogt, nachfolgend „Vermieter“ genannt. Sie werden mit Vertragsabschluss durch den Auftraggeber anerkannt und müssen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Von unseren Allgemeinen Geschäftsverbindungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie in Textform auf dem Mietvertrag (Übergabeprotokoll) bestätigt wurden.

3. Die AGB sind auf der Internetseite www.w-raeth.de nachzulesen und werden auf Wunsch in Papierform ausgehändigt.

 

§ 2 Allgemeine Rechte und Pflichten

1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts für die zweckbestimmte Nutzung zu überlassen.

2. Die in dem Vertrag genannten Angaben wie Zeichnungen, Bilder, Maße und Gewichtsangaben sind Näherungsangaben und nicht verbindlich und haben insofern informierenden bzw. erläuternden Charakter.

 

§ 3 Übergabe des Mietgegenstandes

1. Der Mietgegenstand wird gereinigt und (sofern motorisiert) vollgetankt am vereinbarten Übergabeort übergeben. Die Flüssigkeitsstände (Motorenöl & Hydrauliköl und Kühlflüssigkeit) entsprechen den Anforderungen und Empfehlungen des Herstellers (Befüllungsstand im Maximum) und sind im Übergabeprotokoll dokumentiert.

2. Ist vertraglich ein Lieferservice vereinbart, so ist das vertraglich vereinbarte Entgelt für die Überführung/Abholung pro gefahrenen km (einfache Wegstrecke) zu entrichten. Grundlage der Abrechnung ist die einfache Entfernung vom jeweiligen Standort des Mietgegenstandes zum vereinbarten Übergabepunkt des Mieters.

3. Eine Verlängerung des Mietzeitraumes ist möglich, aber nicht garantiert.

4. Kosten für die Überführung und sämtliche damit verbundenen Nebenkosten (Die Überführung gehört zur Mietzeit) trägt der Mieter.

5. Die Maschine und alle Bauteile sind zu Mietantritt unbeschädigt. Die Reifen der Maschine (sofern vorhanden) sind unbeschädigt. Etwaige Beschädigungen bedürfen der schriftlichen Erklärung auf dem Mietvertrag.

 

§ 4 Mietpreis / Zahlung

1. Es gelten die im Internet unter www.w-raeth.de veröffentlichen Preise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der zu entrichtende Mietzins ist spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung netto Kasse zu überweisen. Der Mietzins wird bei Vertragsabschluss auf dem Übergabeprotokoll vermerkt und gilt mit Unterzeichnung des Protokolls als anerkannt. Abrechnungseinheit sind je nach Mietgegenstand Betriebsstunden (Schlepper) oder Tage (Maschinen) sowie Zeitstunden (Maschinen mit Rütteluhr).

2. Werden (Stunden-) Kontingente vereinbart, so sind bei Überschreitung des Kontingents die überzähligen Betriebsstunden gemäß Preisliste nachzurechnen.

3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen (z. B. vor Ort durch Mitarbeiter im Rahmen der laufenden Auftragsbearbeitung vereinbart) sind gültig und bindend.

4. Grundlage für die Abrechnung ist der im Übergabeprotokoll vereinbarte Tagessatz bzw. Stundensatz. Bei motorisierten Fahrzeugen ist der Betriebsstundenzähler bzw. die zusätzlich montierte Rütteluhr Abrechnungsgrundlage. Bei Manipulationsversuchen ist unbeachtet der tatsächlich getätigten Leistung der volle Stundensatz gemäß Preisliste bei einem theoretischen täglichen Volumen von 24 Stunden bei 7 Tagen pro Woche abzurechnen.

5. Durch Manipulationsversuche entstandene Schäden sind in einer Fachwerkstatt wiederherstellen zu lassen und werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

6. Abweichende Regelungen zur Zahlung können getroffen werden und bedürfen der Schriftform. Bei Mietzeiträumen über 1 Monat sind monatliche Abschlagszahlungen zu entrichten.

7. Bei Zahlungsverzug hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand sofort zurückzuverlangen. Der Mietzins ist in diesem Fall über den vereinbarten Mietzeitraum und nicht über den tatsächlichen Mietzeitraum zu entrichten.

 

§ 5 Nutzung und Pflege des Mietgegenstands

1. Der Mietgegenstand ist pfleglich zu behandeln und gemäß Betriebsanleitung zu bedienen. Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung entstanden sind, sind dem Vermieter in voller Höhe (Wiederbeschaffungswert im Zusammenhang mit einer Werkstattreparatur) zu erstatten.

2. Es ist dem Mieter strengstens untersagt, Betriebsstoffe wie Öle bzw. Kühlflüssigkeiten nachzufüllen. Mindeststände dürfen nicht unterschritten werden. Etwaiger Bedarf ist rechtzeitig beim Vermieter anzumelden.

3. Schmierungen mit Fett sind im erforderlichen notwendigen Maße gemäß Betriebsanleitung selbsttätig durch den Mieter durchzuführen. Die Intervalle sind in der jeweiligen ausgehändigten Betriebsanleitung dargestellt.

4. Ist während des Mietzeitraums ein Motorölwechsel notwendig (der Zeitpunkt/Zählerstand wird auf dem Übergabevertrag vermerkt), so ist der wahrscheinliche Zeitpunkt des Erreichens des Zählerstandes vorher telefonisch beim Vermieter anzukündigen. Der Vermieter oder der Servicepartner führt den Wechsel der Betriebsstoffe auf eigene Kosten vor Ort durch.

5. Es ist nicht gestattet, Biokraft-oder –Schmierstoffe einzusetzen. Wird der Einsatz festgestellt, so ist der komplette Ersatz der Flüssigkeiten und deren Filtersysteme und die Spülung der Systeme durch eine Fachwerkstatt vom Mieter zu tragen.

6. In den Monaten November bis einschließlich März ist Winterdiesel zu tanken.

7. Eine Weitervermietung an Dritte ist nicht gestattet.

8. Sollen für den Mieteinsatz Bauteile demontiert werden, so ist der Vermieter vorher zu informieren und das genehmigungsbedürftige Vorhaben zu erläutern. Hierzu kann fernmündlich die Freigabe erfolgen. (z.B. Demontage der Unterlenker).

 

§ 6 Mängel am Mietgegenstand

1. Mängel am Mietgegenstand sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Leichte Mängel (z.B. defekte Glühbirne) dürfen vom Mieter behoben werden. Der Vermieter ist über die geleisteten Kleinstreparaturen spätestens zur Rückgabe aus der Miete zu unterrichten.

2. Bei schweren Mängeln und Schäden (z.B. Unfall, Brand, Diebstahl) ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. absprachegemäß die Polizei einzuschalten.

3. Bei Ausfall des Mietgegenstandes ist der Vermieter nicht verpflichtet, Ersatz zu stellen. Es ist nur dem Vermieter gestattet, aufwändigere Reparaturen (Kosten über 100€ brutto) bei einer Werkstatt in Auftrag zu geben. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über etwaigen Reparaturbedarf zu unterrichten.

4. Mängel, die durch unsachgemäße oder fahrlässige Bedienung/ Behandlung (z.B. unangemessene Fahrgeschwindigkeit, Zerstörung von Reifen durch Fremdkörper) zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Mieters.

5. Etwaige Reinigungs- und Spülkosten, die auf das Verfüllen nicht zugelassener Kraftstoffe oder Betriebsstoffe/ Schmierstoffe zurückzuführen sind, sind vom Mieter zu tragen. Nicht zugelassene Betriebsstoffe werden auf Kosten des Mieters entfernt und erneuert.

6. Der etwaige Bedarf an Ersatzteilen ist beim Vermieter anzumelden.

7. Schäden, die durch eine nicht zweckbestimmte Nutzung oder durch eine fahrlässige Benutzung des Mietgegenstandes entstehen oder entstanden sind, sind vom Mieter (Verursacher) zu tragen.

 

§ 7 Fahrerlaubnis, Gebühren

1. Voraussetzung für die Nutzung ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Ohne gültige Fahrerlaubnis (des Fahrzeugführenden) ist die Nutzung des Mietgegenstandes untersagt, da kein Versicherungsschutz besteht.

2. Motorisierte Mietgegenstände sind vollkaskoversichert. Kaskoschäden, die eine Heraufstufung der Versicherungsprämie bedingen, sind durch eine pauschale Einmalzahlung von 2000€ zzgl. USt. für die Zukunft vorab zu erstatten. Nicht versicherte Schäden, die vom Mieter verursacht wurden, sind in voller Höhe vom Mieter zu ersetzen (Wiederherstellungskosten). Ein höherer Schaden als 2000€ ist dann zu erstatten, wenn der Vermieter einen höheren Schaden als 2000€ durch das Versicherungsunternehmen schriftlich nachweist.

3. Es obliegt dem Mieter, sich freiwillig zusätzlich zu versichern.

4. Durch den Mieter verschuldete Gebühren, Abgaben, Strafen und Bußgelder, die in Zusammenhang mit der Benutzung des Mietgegenstands im Vermietungszeitraumstehen, sind vom Mieter zu zahlen.

5. Der Fahrzeugführer hat sich vor Fahrtantritt mit dem Fahrzeug vertraut zu machen und muss sich ggf. einweisen lassen. Die Betriebsanleitung ist in der Kabine des Fahrzeugs untergebracht.

 

§ 8 Rückgabe des Mietgegenstandes und Reinigung

1. Alle Mietgegenstände sind in einem technisch und optisch einwandfreien Zustand am vereinbarten Übergabeort zum vereinbarten Termin zurückzugeben.

2. Mängel und Schäden, die nach Mietrückgabe festgestellt werden, werden dem Mieter nachträglich in Rechnung gestellt.

3. Motorisierte Fahrzeuge sind vollgetankt zurückzugeben. Eine Tankstelle befindet sich im Umkreis von 5 Km des Vermieters. Etwaige Kosten für Treibstoff und Betankungsservice sind vom Mieter zu tragen.

4. Mietgegenstände sind gereinigt zurückzugeben, Fahrzeugkabinen sind auch innen zu reinigen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Filtersysteme im Kabineninnenbereich nicht verschmutzen (Schließen der Türen, Fenster und Scheiben bei Arbeiten in staubigen Verhältnissen). Über das übliche Maß hinaus verschmutzte Filtersysteme werden ersetzt und dem Mieter in Rechnung gestellt.

5. Bei verspäteter Mietrückgabe wird für den nicht vereinbarten überzähligen Mietzeitraum der doppelte vereinbarte Mietzins (Stundensatz/ Tagessatz) in Rechnung gestellt.

 

§ 9 Teilnichtigkeiten

Für den Fall, dass einzelne Klauseln unwirksam sind oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Eine unwirksame Klausel ist durch eine solche zu ersetzen, die den Interessen der Vertragsparteien wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

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